FAQ zur Anerkennung von Kursleitern für Präventionskurse (ZPP / §20 SGB V)

Häufige Fragen zur Anerkennung von Kursleitern für Präventionskurse

Kursleiter in Präventionskurs nach §20 SGB V

Viele Interessenten, die eine Weiterbildung im Bereich Entspannung, Stressbewältigung oder Gesundheitsförderung absolvieren möchten, stellen sich die Frage, ob ihre Kurse später von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst werden können. In diesem Zusammenhang tauchen häufig Begriffe wie „Krankenkassenanerkennung“, „ZPP-Prüfung“, „zertifizierte Präventionskurse“ oder „§ 20 SGB V“ auf.

Dabei entstehen oft Missverständnisse, da die Anerkennung im Präventionssystem der gesetzlichen Krankenkassen an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Maßgeblich ist dabei die Prüfung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Diese prüft sowohl die Qualifikation der Kursleitung als auch das Kurskonzept, auf dessen Grundlage Präventionskurse durchgeführt werden.
Da die Prüfung immer individuell erfolgt und verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, lassen sich viele Fragen nicht pauschal beantworten. Auf dieser Seite haben wir daher häufige Fragen zur Anerkennung von Kursleitern für Präventionskurse nach § 20 SGB V zusammengestellt und erläutern die wichtigsten Zusammenhänge rund um ZPP-Prüfung, Programmeinweisung und Präventionskurse.

1. Gibt es eine „Krankenkassenanerkennung“ für Kursleiter?

Der Begriff „Krankenkassenanerkennung“ wird im Alltag häufig verwendet, ist jedoch keine offizielle Bezeichnung im Präventionssystem der gesetzlichen Krankenkassen. Maßgeblich ist die Prüfung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Im Rahmen dieser Prüfung werden zwei Aspekte getrennt betrachtet:
  • die fachliche Qualifikation der Kursleitung
  • das Präventionskonzept (Kurskonzept), auf dessen Grundlage der Kurs durchgeführt wird
Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Kurs im Rahmen der Prävention nach § 20 SGB V angeboten werden. In diesem Fall kann der Kurs von Teilnehmern besucht werden, die – je nach Krankenkasse und individuellen Bedingungen – einen Zuschuss zu den Kurskosten erhalten können.
Wichtig ist dabei: Die Prüfung erfolgt immer individuell für jede Kursleitung. Eine Ausbildung oder Fortbildung allein führt daher nicht automatisch zu einer Anerkennung durch die Krankenkassen oder die ZPP.

2. Bedeutet eine Ausbildung zum Trainer oder Kursleiter bei der fitmedi Akademie automatisch, dass meine Kurse bezuschusst werden können?

Leider nein. Auch wenn eine Ausbildung oder Fortbildung in einem Verfahren erfolgt, dessen Kurskonzepte bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) geprüft und zertifiziert sind, bedeutet dies nicht automatisch, dass Ihre Kurse von Krankenkassen bezuschusst werden können.
Damit Präventionskurse im Rahmen von § 20 SGB V durchgeführt werden können, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die persönliche Qualifikation der Kursleitung muss durch die ZPP geprüft werden.
  • Der Kurs muss auf Basis eines zertifizierten Präventionskonzepts durchgeführt werden.

Die Prüfung der Qualifikation erfolgt durch die ZPP im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung (sogenannte Mindestkompetenzprüfung). Auf diese Prüfung und deren Ergebnis haben Ausbildungsinstitute keinen Einfluss.  Erst wenn sowohl die Qualifikation der Kursleitung als auch das eingesetzte Kurskonzept den Anforderungen entsprechen, können Kurse angeboten werden, bei denen Teilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss ihrer Krankenkasse erhalten können.

3. Wer entscheidet über die Anerkennung für Präventionskurse nach § 20 SGB V?

Die Entscheidung über die Anerkennung von Präventionskursen erfolgt durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Die ZPP ist eine gemeinsame Prüfstelle der gesetzlichen Krankenkassen und überprüft sowohl die Qualifikation der Kursleitung als auch die eingereichten Präventionskonzepte. Ziel ist es, eine einheitliche Qualitätsprüfung für Präventionsangebote im Rahmen von § 20 SGB V sicherzustellen.
Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der von der Kursleitung eingereichten Unterlagen. Dazu gehören beispielsweise Nachweise über die fachliche Grundqualifikation, absolvierte Weiterbildungen sowie Angaben zum eingesetzten Kurskonzept.
Wichtig ist: Die Bewertung erfolgt immer im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung. Ausbildungsinstitute oder Anbieter von Fortbildungen haben keinen Einfluss auf die Entscheidung der ZPP.

4. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Präventionskurse anbieten zu können?

Im Rahmen der Prüfung für Präventionskurse nach § 20 SGB V überprüft die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) grundsätzlich zwei zentrale Voraussetzungen:
  1. Die fachliche Qualifikation der Kursleitung: Die ZPP prüft, ob die Kursleitung über eine geeignete Grundqualifikation sowie über eine fachspezifische Weiterbildung im jeweiligen Verfahren verfügt. Dabei können je nach Handlungsfeld unterschiedliche Anforderungen gelten.
  2. Das eingesetzte Präventionskonzept: Zusätzlich wird geprüft, ob der Kurs auf Basis eines zertifizierten Präventionskonzepts durchgeführt wird. In diesem Konzept sind unter anderem Inhalte, Struktur, Ziele und Ablauf des Kurses festgelegt.
Erst wenn sowohl die Qualifikation der Kursleitung als auch das Kurskonzept den Anforderungen entsprechen, kann ein Präventionskurs im Rahmen des Systems nach § 20 SGB V angeboten werden.

5. Was ist die Mindestkompetenzprüfung der ZPP?

Die sogenannte Mindestkompetenzprüfung ist ein Teil der Qualifikationsprüfung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Im Rahmen dieser Prüfung wird überprüft, ob eine Kursleitung über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügt, um Präventionskurse im Rahmen von § 20 SGB V anbieten zu können. Dazu bewertet die ZPP unter anderem die eingereichten Nachweise über Ausbildungen, Studienabschlüsse und Weiterbildungen.
Die Mindestkompetenzprüfung wird von der Kursleitung selbst bei der ZPP beantragt und erfolgt auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. Ausbildungsinstitute haben auf diese Prüfung und deren Ergebnis keinen Einfluss.
Da die Bewertung immer im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung erfolgt, entscheidet die ZPP für jede Person einzeln, ob die Voraussetzungen für Präventionskurse erfüllt sind.

6. Welche Rolle spielt das Kurskonzept bei der ZPP-Prüfung?

Das Kurskonzept ist ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Neben der Qualifikation der Kursleitung prüft die ZPP auch, auf welcher inhaltlichen Grundlage der Kurs durchgeführt wird. Dabei geht es darum, ob das jeweilige Präventionskonzept den Vorgaben für Präventionskurse nach § 20 SGB V entspricht. Im Kurskonzept sind unter anderem Ziele, Inhalte, Aufbau, zeitlicher Ablauf und methodische Umsetzung des Kurses beschrieben. Es dient damit als verbindliche Grundlage für die Durchführung. Für eine Anerkennung im Rahmen der ZPP-Prüfung reicht es daher nicht aus, allein über eine passende Qualifikation zu verfügen. Zusätzlich muss auch ein entsprechendes Präventionskonzept vorliegen, das den Anforderungen der ZPP entspricht.

7. Was bedeutet eine Programmeinweisung in ein Präventionskonzept?

Eine Programmeinweisung ist eine Einweisung in ein bereits von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) geprüftes und zertifiziertes Präventionskonzept.

In diesem Rahmen werden Kursleitungen mit dem Aufbau, den Inhalten und der Durchführung eines bestimmten Kurskonzepts vertraut gemacht. Ziel ist es, sicherzustellen, dass das Konzept entsprechend den Vorgaben umgesetzt wird. Die Programmeinweisung bezieht sich dabei immer auf ein konkretes Präventionskonzept und ersetzt nicht die persönliche Qualifikationsprüfung durch die ZPP. Voraussetzung für die Nutzung eines solchen Konzepts ist in der Regel, dass die fachliche Qualifikation der Kursleitung zuvor durch die ZPP geprüft wurde.

8. Kann ich auch ohne Studium Präventionskurse anbieten?

Ob Präventionskurse im Rahmen von § 20 SGB V angeboten werden können, hängt nicht ausschließlich davon ab, ob ein Studium vorliegt.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die persönliche Qualifikation der Kursleitung den Anforderungen der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) entspricht. Die ZPP bewertet hierzu die eingereichten Nachweise über Ausbildungen, Studienabschlüsse und fachbezogene Weiterbildungen. Je nach Handlungsfeld und individueller Qualifikation können unterschiedliche Voraussetzungen gelten.
Auch Personen ohne Studium können unter Umständen Präventionskurse anbieten, wenn ihre Grundqualifikation und die fachliche Weiterbildung den Anforderungen der ZPP entsprechen. Da die Bewertung immer im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung erfolgt, entscheidet die ZPP für jede Kursleitung einzeln, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

9. Können Kursleiter direkt mit den Krankenkassen abrechnen?

In der Regel erfolgt im Bereich der Präventionskurse nach § 20 SGB V keine direkte Abrechnung zwischen Kursleitung und Krankenkasse. Die Teilnehmer bezahlen den Kurs zunächst selbst. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten sie eine Teilnahmebescheinigung, die sie bei ihrer Krankenkasse einreichen können. Je nach Krankenkasse und individuellen Voraussetzungen kann anschließend ein Zuschuss oder eine teilweise Kostenerstattung gewährt werden.
Voraussetzung für eine mögliche Bezuschussung ist in der Regel, dass Teilnehmer regelmäßig am Kurs teilnehmen. Häufig verlangen Krankenkassen eine Mindestteilnahme von etwa 80 % der Kurseinheiten.
Ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, entscheidet jedoch immer die jeweilige Krankenkasse im Rahmen ihrer eigenen Regelungen.

10. Wo kann ich weitere Informationen zur Prüfung von Präventionskursen nach § 20 SGB V erhalten?

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen, Prüfverfahren und aktuellen Kriterien für Präventionskurse finden Sie bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP).
Die ZPP ist die gemeinsame Prüfstelle der gesetzlichen Krankenkassen und stellt Informationen zur Qualifikationsprüfung von Kursleitungen, zu Präventionskonzepten sowie zum Ablauf der Prüfung bereit.
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Webseite der ZPP www.zentrale-pruefstelle-praevention.de
Dort können Sie sich über die aktuellen Anforderungen informieren und – sofern erforderlich – Ihre Qualifikation zur Prüfung einreichen.